Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Mietomnibussen

1. Abschluss des Vertrages

1.1 Der Vertrag wird schriftlich mit unseren Formularen (Bestellung und Bestätigung) abgeschlossen. Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden müssen schriftlich erfasst werden.

1.2 An die Bestellung ist der Mieter 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird der Mietvertrag durch uns bestätigt. Kurzfristige Anmietungen werden von uns unverzüglich bestätigt.

1.3 Telefonisch nehmen wir verbindliche Reservierungen vor, auf die der Mietvertrag durch schriftliche Bestellung und Bestätigung, die dem Mieter unverzüglich zugesandt werden, abgeschlossen wird (Mietvertrag). Die zugesandte Bestellung hat der Mieter unverzüglich unterschrieben an uns zurückzusenden. Wir können von der verbindlichen Reservierung Abstand nehmen, wenn der Mieter es auf Aufforderung wiederum unterlässt, die Bestellung zurückzusenden. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Telex und Telefax oder ähnliche Medien gilt diese Bestimmung entsprechend.

2. Zahlung des Mietpreises

2.1 Der Mieter hat den vereinbarten Mietpreis zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Gegenüber Nichtkaufleuten hat der Preis die Mehrwertsteuer zu enthalten.

2.2 Der Mieter hat mit Abschluss des Mietvertrages eine Anzahlung von 10% des Mietpreises, höchstens 55,- € pro Anmiettag, im Voraus unverzüglich zu entrichten, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Der Restmietpreis ist spätestens vor Fahrtantritt zu zahlen.

2.3 Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Fährgebühren, Übernachtungskosten für den / die Fahrer etc.) sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde Abweichendes vereinbart.

2.4 Leistungsänderungen auf Wunsch des Mieters werden zusätzlich entsprechend unseren allgemein gültigen Sätzen berechnet.

2.5 Der Mieter hat für die Verpflichtungen der Mitfahrer einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch gesonderte ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.

3. Leistungen

3.1 Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter zur Überlassung des vereinbarten Fahrzeugs oder eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Hierbei können auch gleichwertige Ersatzfahrzeuge anderer Unternehmen eingesetzt werden. Abweichende individuelle Vereinbarugen gehen vor.

3.2 Der Vermieter verpflichtet sich ferner, geeignete und zuverlässige Fahrer zu stellen. Ohne besondere Absprache wird nur ein Fahrer eingesetzt, der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig wird.

3.3 Der Mietpreis bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die sich Aufgrund von Änderungswünschen, Fahrtverlängerungen durch nicht vorhersehbare und vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände, sowie das Verhalten des Mieters oder seiner Mitfahrer ergeben.

3.4 Im Übrigen werden die Mietleistungen nach den vereinbarten Vorgaben des Mieters durchgeführt. Die Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, die Wahl der Fahrtroute, das Einhalten des Fahrplanes und der Fahrtzeiten, die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll-, Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste fallen in den Aufgabenbereich des Mieters, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters in Ziff. 9. geregelt, soweit Ansprüche des Mieters aus Verkehrssicherungspflicht oder der Verletzung von Sorgfaltspflichten in Betracht kommen.

3.5 Auf unvorhersehbare Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte durch z.B. Grenzkontrollen sowie trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretende technische Defekte hat der Vermieter keinen Einfluss. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen.

3.6 Der Vermieter stellt dem Mieter für Gepäck bis zu 17 kg je Person (Koffer und Behältnisse im üblichen Umfang) Gepäckraum im Mietfahrzeug zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter in das Mietfahrzeug aufgenommen.

3.7 Verschmutzende Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, soweit Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.

4. Änderungen des Vertrages und der Verpflichtungen

4.1 Leistungsänderungen durch den Mieter können nur in Absprache mit dem Vermieter oder seinem Personal vorgenommen werden. Änderungen vor Überlassung des Fahrzeuges müssen schriftlich vereinbart werden.

4.2 Der Vermieter kann Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich und nicht treuewidrig herbeigeführt worden sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen. Wesentliche Abweichungen können zwischen den Parteien nur einvernehmlich vorgenommen werden. Über Änderungen vor Überlassung des Fahrzeuges wird der Vermieter den Mieter informieren.

5. Pflichten des Mieters und seiner Personen

5.1 Der Mieter sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen sachlich gebotenen Anweisungen des Fahrers Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.

5.2 Der Mieter ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen sowie Verunreinigungen auszuschließen. Insbesondere hat er Fahrgäste nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung auszuschließen. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

5.3 Werden schwerwiegende Störungen der in 5.2 genannten Art auf Abmahnung des Vermieters oder seines Personals nicht beendet, so kann der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Anspruch auf den Mietpreis bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile aus anderweitigem Einsatz des Mietfahrzeuges unberührt. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt.

6. Rücktritt vom Mietvertrag - Nichtinanspruchnahme des Mietfahrzeuges

6.1 Nimmt der Mieter das angemietete Fahrzeug nicht in Anspruch, egal aus welchem Grund, werden folgende Stornogebühren fällig:

Bis 30 Tage vor Mietbeginn kostenfrei, 29-14 Tage vor Mietbeginn 25% des

Mietpreises, 13-3 Tage vor Mietbeginn 55% des Mietpreises, ab 2 Tage vor Mietbeginn 70% des

Mietpreises



 

6.2 Kann der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus unvorhersehbaren, schwerwiegenden Umständen (höhere Gewalt, unverschuldete Unfälle, Straßensperren, nicht vorhersehbare Staus auf Einsatzstraßen des Mietfahrzeuges, keine Anmietbarkeit eines Ersatzfahrzeuges etc.) oder infolge, trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretender technischer Defekte, nicht zur Verfügung stellen, so werden beide Teile von ihren Leistungsverpflichtungen befreit.  Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen. Treten derartige Umstände während der Mietzeit auf, so ist der Mieter entsprechend der erbrachten Leistung zur anteiligen Zahlung verpflichtet. Der Vermieter ist in diesen Fällen verpflichtet, den Mieter organisatorisch und beratend zu unterstützen und insbesondere für Ersatzlösungen, soweit möglich, auf Kosten des Mieters zu sorgen bzw. erforderliche Unterkünfte auf Kosten des Mieters zu beschaffen. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesen Fällen nicht. Die Haftung nach Ziff. 9 für den Fall der Verletzung dieser Pflicht bleibt unberührt.

6.3 Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn die Vermieterleistungen z.B. infolge eines trotz ordnungsgemäßer Wartung des Mietfahrzeuges eintretenden Defekts erheblich und unzumutbar verändert werden. Tritt dies während der Mietzeit ein, so gilt 6.2 entsprechend.

7. Gewährleistung

7.1.1 Bei Nichterfüllung, teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Leistung des Vermieters kann der Mieter mindern (Herabsetzung der Vergütung).

7.1.2 Besteht ein Mangel bereits bei Vertragsabschluss, so kann der Mieter Schadenersatz verlangen.

7.1.3 Wird der Mangel schuldhaft durch den Vermieter oder sein Personal herbeigeführt, so kann der Mieter Schadenersatz verlangen.

7.1.4 Befindet sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so kann der Mieter Schadenersatz verlangen.

Der Mieter kann den Mietvertrag kündigen, wenn der Vermieter den vertraglich vereinbarten Gebrauch nach Mängelanzeige und angemessener Abhilfefrist - fristlos bei besonderem Interesse des Mieters - nicht gewährt. Eine fristlose Kündigung ist ferner möglich, sofern gesundheitsgefährdende Verhältnisse im Mietfahrzeug anzutreffen sind oder ein wichtiger Grund vorliegt. In jedem Fall ist vor entsprechenden Schritten eine unverzügliche Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter oder seinem Personal erforderlich. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Umstände eintreten, die in der Person des Mieters oder seiner Personen begründet sind. oder durch diese herbeigeführt werden.

 

8. Kündigung durch den Vermieter

8.1 Der Vermieter kann den Vertrag kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den er nicht zu vertreten hat, insbesondere in Fällen der höheren Gewalt wie Krieg, Unruhen, Epidemien, erheblich gefährdenden Witterungs- und Straßenverhältnissen, Grenzschließungen, erhebliche Verstöße des Mieters und seiner Personen gemäß Ziff. 5.3, etc.

8.2 In diesen Fällen hat der Vermieter während der Mietzeit die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Mieter zu treffen. Für erbrachte Leistungen erhält der Vermieter eine Vergütung nach seinen üblichen Sätzen. Entstehende Mehrkosten sind vom Mieter zu tragen.

9. Haftung

9.1 Der Vermieter haftet grundsätzlich für Sachschäden im Rahmen des § 23 Personenbeförderungsgesetzes (Ausschluss der Haftung, soweit der Sachschaden 1000,- € je Person übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht).

9.2. Im Übrigen ist die vertragliche Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Unberührt hiervon bleiben die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB bzw. nach dem Haftpflichtgesetz sowie dem Strassenverkehrsgesetz.

9.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, wobei auf Ziff. 3. dieses Vertrages verwiesen wird.

10. Anzuwendendes Recht

Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Verträge mit Mietern, die Vollkaufleute sind ist der Sitz des Vermieters.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen diese Vertrages bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten insbesondere die mietrechtlichen Vorschriften.


 


 

Ortmann-Reisen

Gasstr. 11

58119 Hagen

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